Proben- und Konzertreglement

1.             Zweck und Abgrenzung

  1. Dieses Proben- und Konzertreglement konkretisiert die Statuten und das Leitbild des Gemischten Chors Röschenz.
  2. Es regelt ausschliesslich die musikalische Mitarbeit, die Probenteilnahme sowie die Mitwirkung an Konzerten.
  3. Die Statuten des GCR bleiben übergeordnet. Dieses Reglement darf ihnen nicht widersprechen.
  4. Der Erlass und Änderungen dieses Reglements liegen in der Zuständigkeit des Vorstandes.


2.             Geltungsbereich

  1. Dieses Reglement gilt für alle Aktivmitglieder des Gemischten Chors Röschenz.
  2. Für Projektmitglieder oder temporär Mitwirkende können vom Vorstand in Absprache mit der musikalischen Leitung Sonderregelungen getroffen werden.


3.             Musikalischer Anspruch

  1. Der Gemischte Chor Röschenz ist ein ambitionierter Laienchor mit dem Ziel, qualitativ hochwertige Konzerte aufzuführen.
  2. Die musikalische Leitung obliegt der Dirigentin bzw. dem Dirigenten in Zusammenarbeit mit der Musikkommission.
  3. Die Lieder werden sorgfältig und zielgerichtet erarbeitet.
  4. Der Chor strebt an, einen Teil des Repertoires möglichst auswendig zu beherrschen.


4.             Probenorganisation

  1. Die Proben finden, mit Ausnahme der Schulsommerferien, in der Regel jeden Mittwoch statt.
  2. Zusätzlich können Register-, Zusatz- oder Intensivproben angesetzt werden, sofern es die musikalische Arbeit erfordert.
  3. Proben dienen der musikalischen Arbeit und sind konzentriert und diszipliniert zu gestalten.


5.             Probenteilnahme

  1. Die Teilnahme an den Proben ist für Aktivmitglieder grundsätzlich verpflichtend.
  2. Von den Aktivmitgliedern wird die Teilnahme an mindestens 75 % aller regulären Proben erwartet.
  3. Vor Konzerten ist die Teilnahme an mindestens drei der letzten fünf Proben zwingende Voraussetzung für die Mitwirkung am Konzert.
  4. Planbare Abwesenheiten sind frühzeitig anzukündigen.
  5. Bei längerer oder wiederholter Abwesenheit ist der Vorstand und die musikalische Leitung zu informieren.


6.             Eigenverantwortung der Mitglieder

  1. Jedes Aktivmitglied ist angehalten, sich ausserhalb der Proben eigenständig vorzubereiten und zur Verfügung gestellte Hilfsmittel (z.B. Audiodateien) zu nutzen. Dies gilt im Speziellen nach Probeabsenzen.
  2. Das Auswendiglernen der von der musikalischen Leitung vorgegebenen Stücke sowie des Repertoires gehört zu den grundlegenden Pflichten der Aktivmitglieder.


7.             Konzertteilnahme

  1. Die Teilnahme an Konzerten ist Bestandteil der aktiven Mitgliedschaft.
  2. Bei mangelhafter Probenteilnahme oder ungenügender Berücksichtigung des vorliegenden Reglements entscheidet die musikalische Leitung in Absprache mit der Musikkommission oder dem Vorstand über den Einsatz eines Mitglieds bei Konzerten.
  3. Ein Ausschluss von einer Konzertteilnahme hat keinen Vereinsausschluss im statutarischen Sinn zur Folge.


8.             Verhalten in Proben und Konzerten

  1. Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und respektvolles Verhalten werden vorausgesetzt.
  2. Störungen während der Proben sind zu vermeiden (z.B. Benützung von Mobiltelefonen, Privatgespräche, Gelaufe).
  3. Nach Absenzen besorgen sich die Aktivmitglieder vor Beginn einer nächsten Probe in Eigenregie allfällige neue Lieder.
  4. An Konzerten ist ein einheitliches Auftreten gemäss den Vorgaben des Vorstandes einzuhalten.


9.             Zuständigkeiten

  1. Die musikalische Leitung trägt die Verantwortung für die musikalische Qualität.
  2. Die Musikkommission unterstützt die musikalische Planung und Programmauswahl.
  3. Der Vorstand achtet auf die Umsetzung dieses Reglements und ist zusammen mit der musikalischen Leitung, zuständig für allfällige Ausnahmen oder Auslegungsfragen.


10.          Inkrafttreten

  1. Dieses Proben- und Konzertreglement wird durch Beschluss des Vorstandes erlassen.
  2. Es tritt per Beschlussdatum in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen im Bereich Proben- und Konzertwesen.

 

Beschlossen durch den Vorstand des Gemischten Chors Röschenz.

 

Version 1 - 13.01.2026