Proben- und Konzertreglement
1. Zweck und Abgrenzung
- Dieses Proben- und Konzertreglement konkretisiert die Statuten und das Leitbild des Gemischten Chors Röschenz.
- Es regelt ausschliesslich die musikalische Mitarbeit, die Probenteilnahme sowie die Mitwirkung an Konzerten.
- Die Statuten des GCR bleiben übergeordnet. Dieses Reglement darf ihnen nicht widersprechen.
- Der Erlass und Änderungen dieses Reglements liegen in der Zuständigkeit des Vorstandes.
2. Geltungsbereich
- Dieses Reglement gilt für alle Aktivmitglieder des Gemischten Chors Röschenz.
- Für Projektmitglieder oder temporär Mitwirkende können vom Vorstand in Absprache mit der musikalischen Leitung Sonderregelungen getroffen werden.
3. Musikalischer Anspruch
- Der Gemischte Chor Röschenz ist ein ambitionierter Laienchor mit dem Ziel, qualitativ hochwertige Konzerte aufzuführen.
- Die musikalische Leitung obliegt der Dirigentin bzw. dem Dirigenten in Zusammenarbeit mit der Musikkommission.
- Die Lieder werden sorgfältig und zielgerichtet erarbeitet.
- Der Chor strebt an, einen Teil des Repertoires möglichst auswendig zu beherrschen.
4. Probenorganisation
- Die Proben finden, mit Ausnahme der Schulsommerferien, in der Regel jeden Mittwoch statt.
- Zusätzlich können Register-, Zusatz- oder Intensivproben angesetzt werden, sofern es die musikalische Arbeit erfordert.
- Proben dienen der musikalischen Arbeit und sind konzentriert und diszipliniert zu gestalten.
5. Probenteilnahme
- Die Teilnahme an den Proben ist für Aktivmitglieder grundsätzlich verpflichtend.
- Von den Aktivmitgliedern wird die Teilnahme an mindestens 75 % aller regulären Proben erwartet.
- Vor Konzerten ist die Teilnahme an mindestens drei der letzten fünf Proben zwingende Voraussetzung für die Mitwirkung am Konzert.
- Planbare Abwesenheiten sind frühzeitig anzukündigen.
- Bei längerer oder wiederholter Abwesenheit ist der Vorstand und die musikalische Leitung zu informieren.
6. Eigenverantwortung der Mitglieder
- Jedes Aktivmitglied ist angehalten, sich ausserhalb der Proben eigenständig vorzubereiten und zur Verfügung gestellte Hilfsmittel (z.B. Audiodateien) zu nutzen. Dies gilt im Speziellen nach Probeabsenzen.
- Das Auswendiglernen der von der musikalischen Leitung vorgegebenen Stücke sowie des Repertoires gehört zu den grundlegenden Pflichten der Aktivmitglieder.
7. Konzertteilnahme
- Die Teilnahme an Konzerten ist Bestandteil der aktiven Mitgliedschaft.
- Bei mangelhafter Probenteilnahme oder ungenügender Berücksichtigung des vorliegenden Reglements entscheidet die musikalische Leitung in Absprache mit der Musikkommission oder dem Vorstand über den Einsatz eines Mitglieds bei Konzerten.
- Ein Ausschluss von einer Konzertteilnahme hat keinen Vereinsausschluss im statutarischen Sinn zur Folge.
8. Verhalten in Proben und Konzerten
- Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und respektvolles Verhalten werden vorausgesetzt.
- Störungen während der Proben sind zu vermeiden (z.B. Benützung von Mobiltelefonen, Privatgespräche, Gelaufe).
- Nach Absenzen besorgen sich die Aktivmitglieder vor Beginn einer nächsten Probe in Eigenregie allfällige neue Lieder.
- An Konzerten ist ein einheitliches Auftreten gemäss den Vorgaben des Vorstandes einzuhalten.
9. Zuständigkeiten
- Die musikalische Leitung trägt die Verantwortung für die musikalische Qualität.
- Die Musikkommission unterstützt die musikalische Planung und Programmauswahl.
- Der Vorstand achtet auf die Umsetzung dieses Reglements und ist zusammen mit der musikalischen Leitung, zuständig für allfällige Ausnahmen oder Auslegungsfragen.
10. Inkrafttreten
- Dieses Proben- und Konzertreglement wird durch Beschluss des Vorstandes erlassen.
- Es tritt per Beschlussdatum in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen im Bereich Proben- und Konzertwesen.
Beschlossen durch den Vorstand des Gemischten Chors Röschenz.
Version 1 - 13.01.2026